Gebrauchtwagen-Händler und Unternehmer müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an eine Privatperson mindestens ein Jahr für Mängel am Fahrzeug geradestehen. Tritt nach dem Kauf ein Mangel an dem Wagen auf, kann der Käufer den Schaden reparieren lassen, ein Ersatzfahrzeug verlangen, den Kauf rückgängig machen oder Schadenersatz verlangen. Das ist gesetzlich festgelegt und hat nichts mit Gebrauchtwagengarantien zu tun, die viele Händler zusätzlich anbieten.
Mit etwas Verhandlungsgeschick und Glück können Sie beim Kauf von Privat möglicherweise einen günstigeren Preis erzielen. Allerdings gelten hier die erweiterten Verbraucherschutzrechte nicht. Daher haftet der Verkäufer nur für sechs Monate und ein Gewährleistungsausschluss mit Klauseln wie "Gekauft wie gesehen" ist gültig.
Wenn Sie sich mit dem Verkäufer einig geworden sind, vergewissern Sie sich, dass der Verkäufer mindestens 18 Jahre alt und auch tatsächlich der Fahrzeugeigentümer ist. Andernfalls lassen Sie sich eine schriftliche Verkaufsvollmacht und den Personalausweis des Bevollmächtigten zeigen.
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